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Der Winter steht vor der Tür. In der kalten Jahreszeit drohen Schnee und Eis – und damit auch so genannte Verkehrssicherungspflichten. Doch wer muss sich eigentlich um die Schneeräumung und das Streuen der angrenzenden Gehwege kümmern? Und ab welchem Zeitpunkt muss reagiert werden?

Jüngsten Gerichtsurteilen zufolge ist schon bei „ernsthafter lokaler Glättegefahr“ der Streupflicht nachzukommen – und nicht erst, wenn die Wege und Straßen überregional vereist sind. Nach den Satzungen der Städte und Gemeinden ist fürs Streuen und Schneeschippen der Anlieger, also der Grundstücks- und Immobilieneigentümer oder auch eine etwaige Eigentümergemeinschaft verantwortlich. Kommen die Eigentümer diesen Pflichten nicht, nicht sachgemäß oder nicht rechtzeitig nach, drohen Bußgelder. Gehwege vor dem Wohngrundstück müssen von Anliegerinnen und Anliegern in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee befreit werden. Auf Straßen, bei denen keine Trennung von Gehweg und Fahrbahn vorhanden ist, ist die erforderliche Breite für Fußgänger 1 Meter. Bei Glätte müssen zusätzlich alle Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen bestreut werden, die an das Wohngrundstück grenzen. Auch Zugänge und Rampen zu Tiefgaragen sowie Haltestellen für den ÖPNV müssen zugänglich gemacht werden.

Natürlich kann der Eigentümer die Streupflicht etwa bei einem Mehrfamilienhaus auch an einen Mieter übertragen. Er muss nur dafür sorgen, dass die Räumung der Wege dann auch wirklich erfolgt. Grundsätzlich gilt, dass der Bürgersteig vor dem Haus, der Hauseingang und häufig auch der Weg zu den Mülltonnen verkehrssicher sein müssen. Die Pflicht zur Schneebeseitigung und zur Ausbringung von Granulat oder Sand besteht bei entsprechender Witterung in der Regel werktags zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr. Wenn der Grundstückseigentümer jedoch weiß, dass Passanten sein Grundstück schon früher betreten, kann er für Unfälle auch schon vor 7.00 Uhr haftbar gemacht werden. Schneit es mehrfach am Tag oder bildet sich wiederholt Glatteis, bedeutet das, dass unter Umständen mehrmals dem Winterdienst nachgekommen werden muss. Sollte es andauernd und kontinuierlich schneien oder sich Eis bilden, darf mit den Streu- und Räumungsarbeiten gewartet werden, bis sich die Witterungsverhältnisse bessern. Allerdings ist in einem solchen Fall Vorsicht geboten. Im Streitfall müssen die Anlieger das Gericht davon überzeugen, dass das Streuen oder Schneeschippen zum fraglichen Zeitpunkt vollkommen sinnlos war.

Hausbesitzer sind insbesondere bei länger anhaltenden Schneefällen und Kälteperioden verpflichtet, Eiszapfen oder Schneeüberhänge unverzüglich zu beseitigen oder den Gefahrenbereich zu sichern. Anwohner und Hausbesitzer sollten Eiszapfen (etwa an Balkonen) aber nur dann selbst entfernen, wenn dies ohne Risiko möglich ist. Sollte dies nicht gefahrlos zu bewerkstelligen sein, sollten die Hauseigentümer eine Fachfirma, zum Beispiel eine Dachdeckerfirma, damit beauftragten.

In Mietshäusern ist es dem Eigentümer gestattet, die Sicherungspflicht auf die Bewohner zu übertragen. Das muss jedoch ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt sein. Eine entsprechende Klausel in der Hausordnung ist nur wirksam, wenn der Mieter diese vor Vertragsabschluss einsehen konnte. Beauftragt ein Eigentümer einen professionellen Winterdienst, steht er als Auftraggeber in der Kontrollpflicht. Wurden Schneeräumung und Streuung nicht ordnungsgemäß ausgeführt, muss nachgebessert werden. Wer seinen Reinigungs- und Winterwartungspflichten nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer teils saftigen Geldbuße belegt werden.
Quelle: IVD.

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