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Mit dem neuen Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist es für jeden Eigentümer einfacher geworden, bauliche Veränderungen durchzuführen, die dem Einbruchschutz dienen. Bei Eigentümergemeinschaften bedarf es zu diesem Schritt lediglich eines einfachen Mehrheitsbeschlusses.

Der IVD weist darauf hin, dass Einbruchschutz nicht nur für einzelne Wohnungen, sondern für die gesamte Wohnanlage beschlossen werden kann. Hier entscheidet die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer über Umfang und Art der Ausführung.

Darüber hinaus können auch Mieter verlangen, dass ihnen der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Einbruchschutz dienen. Die Umbaumaßnahme muss der Mieter aus eigener Tasche zahlen. Zudem kann der Vermieter vom Mieter die Kosten für den Rückbau verlangen.

In praktischer Hinsicht stellt sich die Frage, welche Maßnahmen und Vorrichtungen unter den Begriff des Einbruchschutzes fallen. Als unproblematisch erweisen sich Vorrichtungen wie Sicherheitsstandards entsprechende Eingangstüren zur Wohnanlage sowie Gitterschutz an Fenstern im Erdgeschoss der Wohnanlage.

Anders sieht es bei dem Thema Videoüberwachung aus, denn hier bestehen datenschutzrechtliche Probleme. Eine Videoüberwachung des Gemeinschaftseigentums ist deshalb nur sehr eingeschränkt möglich. Wenn es in der Vergangenheit zu Straftaten gekommen ist und die Gemeinschaft Straftaten gegen das Gemeinschaftseigentum und gegen Wohnungseigentümer abwehren möchte, wird eine solche Überwachung möglich sein.

Nur da, wo der Mieter oder Eigentümer selbst das Hausrecht ausübt, darf uneingeschränkt innerhalb des Hauses gefilmt werden. Wer unerlaubt in eine verschlossene und gesicherte Wohnung oder in ein Büro eindringt, genießt keinen Datenschutz.

Michael Bräuer vom Sicherheitsexperten ABUS hat dazu eine klare Haltung: „Sicherheit ist ein Grundbedürfnis eines jeden Menschen. Der Schutz vor Einbruch und Diebstahl ist da ein wesentlicher Pfeiler. Daher ist es nur richtig, dass man Wohnungseigentümern das grundsätzliche Recht einräumt, ihr Eigentum zu schützen – egal, ob selbst bewohnt oder in der Vermietung. Hier ist das richtige Augenmaß gefragt und es geht um das Miteinander von Mieter und Vermieter. Denn schließlich profitieren am Ende beide Seiten von einem erhöhten Einbruchschutz: Der Mieter genießt einen höheren Schutz und der Vermieter profitiert von einer Aufwertung seiner Immobilie.“
Quelle IVD.

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